OLG Hamm - Urteil vom 11.11.2009
12 U 49/09
Normen:
VOB/B § 5 Nr. 3; VOB/B § 5 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 25.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 329/06

Kündigung eines Werkvertrages wegen fruchtlosen Ablaufs einer Abhilfefrist

OLG Hamm, Urteil vom 11.11.2009 - Aktenzeichen 12 U 49/09

DRsp Nr. 2010/4605

Kündigung eines Werkvertrages wegen fruchtlosen Ablaufs einer Abhilfefrist

Die Regelung des § 5 Nr. 3 VOB/B, die nach ihrem Wortlaut nur im Falle der Vereinbarung verbindliche Ausführungsfristen gilt, findet entsprechende Anwendung, wenn keine verbindlichen Fristen vereinbart worden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.09.2008 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 2.383,58 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.10.2006 zu zahlen. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 39% und der Beklagte zu 61%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 74% und der Beklagte zu 26%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 5 Nr. 3; VOB/B § 5 Nr. 1;

Gründe

(gem. § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO)

A.