OLG Hamburg - Urteil vom 17.12.2020
15 U 129/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 3 Abs. 1; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
CR 2021, 683
GRUR-RR 2021, 407
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 18.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 416 HKO 90/18

Lauterkeitswidrige Werbung mit einer AlleinstellungsbehauptungUnterscheidung einer Alleinstellungswerbung von einer TesthinweiswerbungZulässigkeit einer Alleinstellungswerbung für den MobilfunkmarktBestehen einer Wiederholungsgefahr

OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - Aktenzeichen 15 U 129/19

DRsp Nr. 2021/3001

Lauterkeitswidrige Werbung mit einer Alleinstellungsbehauptung Unterscheidung einer Alleinstellungswerbung von einer Testhinweiswerbung Zulässigkeit einer Alleinstellungswerbung für den Mobilfunkmarkt Bestehen einer Wiederholungsgefahr

Orientierungssätze: 1. Zur Unterscheidung einer Alleinstellungs- von einer Testhinweiswerbung: Für die Einordnung einer Werbemaßnahme als Alleinstellungsbehauptung oder als Testhinweiswerbung bedarf es einer umfassenden Beurteilung aller für das Verständnis der Werbung maßgeblichen schriftlichen Angaben und grafischen Komponenten, wobei das Gesamtbild der Anzeige zu betrachten und die Wechselwirkung einzelner Bestandteile aufeinander zu bewerten sind. Hierbei ist zu berücksichtigen, ob alle Komponenten der Anzeige für die angesprochenen Verkehrskreise optisch erkennbar, in ihrem Aussagegehalt inhaltlich zu verstehen und ihre beabsichtigte Bezugnahme aufeinander zu begreifen sind. Der Wortlaut "im besten Netz" lässt offen, ob es um sich die Wiedergabe eines Testergebnisses handelt oder eine eigene Einschätzung des im Internet für sein Mobilfunknetz Werbenden im Sinne einer Alleinstellungswerbung.