VG Freiburg - Urteil vom 16.12.2016
4 K 494/15
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Lebensmittelmarkt; Laden; Vollsortimenter; Allgemeines Wohngebiet

VG Freiburg, Urteil vom 16.12.2016 - Aktenzeichen 4 K 494/15

DRsp Nr. 2017/978

Lebensmittelmarkt; Laden; Vollsortimenter; Allgemeines Wohngebiet

1. Ein Einzelhandelsmarkt mit mehr als 799 qm Verkaufsfläche ist kein Laden im Sinn von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO und damit in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig. 2. Zur Festsetzung einer (zusätzlichen) Verkaufsflächenbegrenzung im Bebauungsplan (für ein allgemeines Wohngebiet).

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2; BauNVO § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Erweiterung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts.

Die Klägerin, eine offene Handelsgesellschaft, betreibt im Ortsteil XXX der Beklagten auf den Grundstücken Flst-Nrn. 5024 und 5024/3 (XXX-Straße XXX) einen Lebensmittelmarkt (als Pächterin). Die Grundstücke werden im Südosten von der XXX-Straße und im Südwesten von dem XXX begrenzt. Die XXX-Straße dient als Kreisstraße der Ortsdurchfahrt. Im Norden grenzt an den Lebensmittelmarkt ein öffentlicher Park-and-Ride-Platz an. Im Südosten befinden sich, geschützt durch eine Mauer, Wohnflächen für Doppelhäuser. Auch im Südwesten und im Südosten, insoweit jenseits der Kreisstraße, sind Wohnflächen. Der Markt umfasst eine überbaute Grundfläche von 1.496 qm. Die genehmigte Verkaufsfläche beträgt 799 qm.