OVG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.09.2023
4 KS 3/21
Normen:
FStrG § 1 Abs. 2 Nr. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 1, 2, 4; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; BImSchG § 41 Abs. 2;

Legalisierung verschiedener Baumaßnahmen durch den von der Behörde erlassenen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und A 24; Aufrechterhaltung einer günstigen Verkehrsanbindung eines Grundstücks; Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz als Schallschutzmaßnahmen

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.09.2023 - Aktenzeichen 4 KS 3/21

DRsp Nr. 2023/14261

Legalisierung verschiedener Baumaßnahmen durch den von der Behörde erlassenen Planfeststellungsbeschluss für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und A 24; Aufrechterhaltung einer günstigen Verkehrsanbindung eines Grundstücks; Abwägung zwischen aktivem und passivem Lärmschutz als Schallschutzmaßnahmen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FStrG § 1 Abs. 2 Nr. 2; FStrG § 17 Abs. 1 S. 1, 2, 4; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1; GG Art. 2; BImSchG § 41 Abs. 2;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Legalisierung verschiedener Baumaßnahmen durch den von dem Beklagten erlassenen Planfeststellungsbeschlusses für den Bau von Überholfahrstreifen im Zuge der B 404 zwischen der A 1 und A 24, Bauabschnitt 1 zwischen der AS Bargteheide (A 1, A 21) und südlich der AS Todendorf/Sprenge (K 37) in den Gemeinden Todendorf und Steinburg - Kreis Stormarn - vom 5. Juli 2021.

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