1. Die Befugnisnorm des § 22 Abs. 2 Satz 1 VerpackG berechtigt die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in keiner ihrer drei Varianten dazu, den Systemen (i. S. v. § 3 Abs. 16 VerpackG) vorzuschreiben, bei der Sammlung von restentleerten Kunststoff-, Metall- und Verbundverpackungen (sog. Leichtverpackungen) bestimmte, etwa die von einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst betriebenen, Wertstoffhöfe zu nutzen.2. Der Begriff des Entsorgungsstandards in § 22 Abs. 2 Satz 2 VerpackG meint keine Praxis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, sondern den Standard, der normativ in den für die Entsorgung geltenden rechtlichen Vorgaben einschließlich der geltenden Abfallsatzung festgelegt ist.3. Aus dem Vorhandensein eines Gebührentatbestands kann nicht darauf geschlossen werden, dass ein die Behörde zur Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung veranlassendes Handeln - hier die Überlassung von Abfall durch Anlieferung an einen Wertstoffhof - rechtlich erlaubt ist oder gar ein Anspruch auf die Leistung besteht.
Tenor
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