OLG Brandenburg - Urteil vom 23.04.2009
12 U 111/04
Normen:
VOB/B § 2 Nr. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 92
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 29.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 57/03

Leistungsumfang bei einem Pauschalpreisvertrag; Anpassung des Preises bei Änderung der Raumaufteilung

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.04.2009 - Aktenzeichen 12 U 111/04

DRsp Nr. 2010/9297

Leistungsumfang bei einem Pauschalpreisvertrag; Anpassung des Preises bei Änderung der Raumaufteilung

1. Gehört zu einem Werkvertrag mit einer Pauschalpreisvereinbarung die Verpflichtung, eine Lüftungsanlage "je nach Erfordernis für Bistro und Bistroküche" zu bauen, dann richten sich die Anforderungen an die nach dem Vertrag geschuldete Lüftungsanlage nach der dem Vertrag zu Grunde liegenden Bauwerksplanung. 2. Ändert der Bauherr die dem Vertrag zu Grunde liegende Raumaufteilung dahin, dass der zu entlüftende Raum statt der ursprünglichen Bistroküche mit einer Fläche von 16 m2 nun ca. 60 m2 als Grundfläche hat, und übersteigt die Geräteausstattung des nunmehr zu entlüftenden Raums die Geräteausstattung einer üblichen Bistroküche erheblich, dann entsteht für den Auftragnehmer ein Preisanpassungsanspruch gem. § VOB/B § 2 Nr. 5 VOB/B. 3. Die Leistungsverweigerung eines Auftragnehmers wegen der Ablehnung einer Preisanpassung durch den Auftraggeber ist nicht unverhältnismäßig, wenn die Lüftungsanlage nach der ursprünglichen Planung zwischen 4.700 und 8.000 Euro gekostet hätte und der Aufwand für die geänderte Anlage etwa 27.000 Euro beträgt und wenn die Mehrkosten bei 4% der Nettoauftragssumme liegen.