BGH - Urteil vom 05.11.2015
VII ZR 144/14
Normen:
BGB § 215; BGB § 634a;
Vorinstanzen:
LG Kleve, vom 07.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 490/08
OLG Düsseldorf, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen I-23 U 120/13

Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer wegen eines Mangels der Werkleistung nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche; Erscheinen des Mangels bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche

BGH, Urteil vom 05.11.2015 - Aktenzeichen VII ZR 144/14

DRsp Nr. 2015/20417

Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers gegenüber dem Unternehmer wegen eines Mangels der Werkleistung nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche; Erscheinen des Mangels bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche

Der Besteller kann wegen eines Mangels der Werkleistung ein Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem Unternehmer nach Eintritt der Verjährung der Mängelansprüche gemäß § 215 BGB geltend machen, wenn dieser Mangel bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist in Erscheinung getreten ist und daher ein darauf gestütztes Leistungsverweigerungsrecht in nicht verjährter Zeit geltend gemacht werden konnte.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen des Mangels "Wölbung des Pflasters" abgelehnt hat.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert der Revision bis zum 30. Juli 2015: 184.098,21 €

Für die Zeit danach: 10.692,86 €

Normenkette:

BGB § 215; BGB § 634a;

Tatbestand