Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. Mai 2014 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten wegen des Mangels "Wölbung des Pflasters" abgelehnt hat.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerde- und Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert der Revision bis zum 30. Juli 2015: 184.098,21 €
Für die Zeit danach: 10.692,86 €
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