In diesen Fällen kann der Bauherr nach § 886 BGB die Beseitigung der Vormerkung verlangen, weil § 223 Abs. 1 BGB nicht für die Vormerkung gilt (Palandt/Heinrichs, § 223 BGB Rdn. 4). Ist die Sicherungshypothek eingetragen, kann sich der Unternehmer aus dieser befriedigen, auch wenn die Werklohnforderung verjährt ist.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|