LG Bautzen - Urteil vom 24.09.2010
2 O 167/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1; BGB § 14; BGB § 307; BGB § 315;
Fundstellen:
IR 2011, 19

LG Bautzen - Urteil vom 24.09.2010 (2 O 167/10) - DRsp Nr. 2013/10008

LG Bautzen, Urteil vom 24.09.2010 - Aktenzeichen 2 O 167/10

DRsp Nr. 2013/10008

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung des 1,25- fachen des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Und hat beschlossen:

Der Streitwert wird ab dem 04.01.2010 auf 10 759,21 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1; BGB § 14; BGB § 307; BGB § 315;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Bezahlung von Gaslieferungen in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006.

Die Klägerin ist ein regionales Versorgungsunternehmen. Sie ist Rechtsnachfolgerin der vormaligen Enso Gas GmbH, die mit Wirkung zum 14.05.2008 auf die Klägerin verschmolzen wurde.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Objekte ... in .... Das Objekt wird für gewerbliche und Wohnzwecke genutzt. In der "..." und dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite gelegenen Gelände sind 13 Wohnungen vermietet Außerdem bestehen mehrere Gewerbeeinheiten ...

Das Objekt "..." ist ein Mehrfamilienhaus, bestehend aus 6 Wohneinheiten. Eigentümer ist Herr ... der Vater der Beklagten.

Die Beklagte arbeitet Vollzeit in einem Anstellungsverhältnis als pharmazeutisch-technische Assistentin (PTA). Sie arbeitet wöchentlich circa 20 bis 25 Stunden. Für die Vermietung des Objekts "..." hat sich die Beklagte der Firma ... bedient.