LG Freiburg - Urteil vom 29.11.1991
3 S 167/91
Normen:
BGB § 535 Satz 2; II. WoBauG § 72 Abs. 1, Abs. 2, § 88b Abs. 3 ; NMV 1970 § 4 Abs. 7, Abs. 8 ; Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) § 28 Abs. 2, Abs. 3 ; WoBindG § 8 Abs. 4, § 8a, § 8b, § 10 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 594

LG Freiburg - Urteil vom 29.11.1991 (3 S 167/91) - DRsp Nr. 1995/10379

LG Freiburg, Urteil vom 29.11.1991 - Aktenzeichen 3 S 167/91

DRsp Nr. 1995/10379

1. Eine automatische Mieterhöhung tritt im Falle der Vermietung einer Wohnung, die durch die Gewährung eines degressiv gestaffelten Aufwendungszuschusses zur Senkung der laufenden Aufwendungen öffentlich gefördert wurde, auch dann nicht ein, wenn Zeitpunkt und Umfang der Mieterhöhung entsprechend dem stufenweisen Abbau der Förderung bereits im Mietvertrag festgelegt wurden; erforderlich ist eine den Formvorschriften des § 10 Abs. 1 WoBindG entsprechende Erhöhungserklärung. 2. Zur Geltendmachung der Mieterhöhung ist der Pächter der öffentlich geförderten Wohnanlage berechtigt, der als Vermieter an die Stelle des Bauherrn und Zuschußnehmers getreten und damit an die Kostenmiete gebunden ist. 3. Der Mieter kann im Mieterhöhungsverfahren keine Ermittlung der früheren Kostenmiete verlangen; ihm steht hierfür ein Auskunftsrecht nach § 8 Abs. 4 WoBindG zur Verfügung. 4. Ist die Mietvertragsklausel, wonach der Mieter die Kosten für kleinere Instandhaltungsmaßnahmen zu tragen hat (§ 28 Abs. 3 der II. BV), unwirksam, ist der Ansatz der erhöhten Instandsetzungskostenpauschale zulässig.

Normenkette:

BGB § 535 Satz 2; II. WoBauG § 72 Abs. 1, Abs. 2, § 88b Abs. 3 ; NMV 1970 § 4 Abs. 7, Abs. 8 ; Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) § 28 Abs. 2, Abs. 3 ; WoBindG § 8 Abs. 4, § 8a, § 8b, § 10 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen