LG Hamburg - Urteil vom 01.10.2010
308 O 162/09
Normen:
UrhG § 87b Abs. 1; UWG § 4; UrhG § 87b; UWG § 3; ZPO § 32;
Fundstellen:
ITRB 2011, 7
ZUM-RD 2011, 108-111
CR 2010, 747-750
K&R 2011, 281

LG Hamburg - Urteil vom 01.10.2010 (308 O 162/09) - DRsp Nr. 2013/11475

LG Hamburg, Urteil vom 01.10.2010 - Aktenzeichen 308 O 162/09

DRsp Nr. 2013/11475

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UrhG § 87b Abs. 1; UWG § 4; UrhG § 87b; UWG § 3; ZPO § 32;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Vertrieb einer Flugbuchungssoftware durch die Beklagte.

Die Klägerin ist eine Fluggesellschaft. Die Beklagte entwickelt und vertreibt Informationstechnologie für die Reiseindustrie.

Die Klägerin verkauft ihre Flugtickets ganz überwiegend über ihre Internetseiten www. e...com und www. e...de. Zum Zwecke der Planung und Abwicklung ihrer Flüge sowie zur Buchung von Flugtickets durch den Endverbraucher hält die Klägerin auf ihren Servern Datensätze mit diversen Informationen zu den von ihr angebotenen Flügen bereit - z.B. zu Flugzeiten, Sitzplatzkontigenten und Ticketpreisen - die bei Kundenabfragen in Echtzeit angezeigt werden. Die Klägerin hat mit verschiedenen Anbietern von Reisedienstleistungen Vereinbarungen getroffen, wonach diese Anbieter gegen Zahlung von Gebühren mittels sog. API-Schnittstellen auf die Daten der Klägerin zugreifen dürfen.

I. 1. a) b) 2. II.