LG Köln - 22.02.1990 (29 O 139/89) - DRsp Nr. 1996/18807
LG Köln, vom 22.02.1990 - Aktenzeichen 29 O 139/89
DRsp Nr. 1996/18807
Erstellt ein Auftragnehmer einen erheblich zu niedrigeren Kostenvoranschlag und/oder unterläßt er die i.S. des § 650 Abs. 2BGB gebotene Anzeige, so steht dem Auftraggeber dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen und/oder positiver Forderungsverletzung zu.Der Auftraggeber muß sich auf einen Schaden den durch die Vollendung des Werkes bedingten Vorteil anrechnen lassen, wenn ihm dies zumutbar ist und eine Vorteilsausgleichung den Auftraggeber nicht unangemessen entlastet. In der Regel kommt danach eine Vorteilsausgleichung in Betracht, wenn der Auftraggeber das Werk ohnehin hätte fertigstellen lassen oder nicht darlegt und ggf. beweist, daß er es durch einen billigeren Drittunternehmer oder Eigenarbeit hätte vollenden lassen.