LG Osnabrück - Urteil vom 27.09.2010
2 O 2244/09
Normen:
BGB § 434 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 438 Abs. 1;

LG Osnabrück - Urteil vom 27.09.2010 (2 O 2244/09) - DRsp Nr. 2013/11977

LG Osnabrück, Urteil vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 2 O 2244/09

DRsp Nr. 2013/11977

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 434 Abs. 1; BGB § 434; BGB § 438 Abs. 1;

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Rückzahlung des Kaufpreises für einen Opel Astra Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeuges.

Mit Kaufvertrag vom 09.02.2008 erwarb der Kläger bei der Beklagten zum Preis von € 17.300,00 einen gebrauchten Opel Astra-H 1.6 Edition. Zusätzlich baute die Beklagte auf Wunsch des Klägers in das Fahrzeug eine neue Gasanlage der Firma I. ein.

Im Sommer 2008 stellte der Kläger fest, dass der Motor im Stand ausging. Die Beklagte stellte darauf hin die Ventile nach.

Im Februar 2009 stellte der Kläger erneut fest, dass der Motor im Leerlauf ausging und zudem unrund lief. Der Kläger brachte das Fahrzeug in die Werkstatt der Beklagten, die den Zylinderkopf und die Ventile auf ihre Kosten austauschte.

Mit Schreiben vom 20.07.2009 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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