LG Regensburg - Urteil vom 24.09.1991
S 247/91
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 09.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 7 C 748/89

LG Regensburg - Urteil vom 24.09.1991 (S 247/91) - DRsp Nr. 2002/15719

LG Regensburg, Urteil vom 24.09.1991 - Aktenzeichen S 247/91

DRsp Nr. 2002/15719

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch ohne Erfolg; denn das AG Regensburg hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

1. Den Umfang des zwischen den Parteien zustande gekommenen Vertrages hat die Klägerin unterschiedlich beschrieben. Während sie in der Klage vom 22.2.1989 auf einen "Gesamtauftrag", der "mit Auftragsbestätigung vom 24.5.1985 bestätigt" worden sei, abgehoben hat (Bl. 2 d. A.), lässt sie in der Berufung vortragen, der Beklagte habe lediglich "ein ganz bestimmtes Gerät bei der Klägerin bestellt und gekauft" (Bl. 140 d. A.); die Leistungen des Gerätes habe der Beklagte gerügt, der Sachverständige habe die Leistung jedoch als ausreichend erachtet.

Der Beklagte war und ist der Ansicht, dass der Umfang des zwischen ihm und der Klägerin zustande gekommenen Vertrages sich nach der Auftragsbestätigung vom 24.5.1985 bemisst.