LG Tübingen vom 03.12.1990
1 S 227/90
Normen:
VOB/B § 16;
Fundstellen:
MDR 1991, 248

LG Tübingen - 03.12.1990 (1 S 227/90) - DRsp Nr. 1998/2712

LG Tübingen, vom 03.12.1990 - Aktenzeichen 1 S 227/90

DRsp Nr. 1998/2712

Werden einem Baustofflieferanten die Forderungen des Käufers aus dem Einbau des Materials bei Dritten voraus abgetreten und erwirbt der Käufer gegen den Dritten einen Anspruch auf Abschlagszahlungen, so erfaßt die Abtretung nur denjenigen Teil der Werklohnforderung, der nach Verarbeitung des Materials fällig wird.

Normenkette:

VOB/B § 16;

Hinweise:

Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber einen Anspruch darauf, daß dieser die Wahl Eigentumsübertragung oder Sicherheitsleistung trifft. Deren Umfang richtet sich nach § 17 VOB/B. Bei ihr ist zu beachten, daß sie grundsätzlich vereinbart sein muß. Die bloße Vereinbarung der VOB/B reicht insoweit nicht.

Fundstellen
MDR 1991, 248