Der Auftragnehmer hat gegen den Auftraggeber einen Anspruch darauf, daß dieser die Wahl Eigentumsübertragung oder Sicherheitsleistung trifft. Deren Umfang richtet sich nach § 17 VOB/B. Bei ihr ist zu beachten, daß sie grundsätzlich vereinbart sein muß. Die bloße Vereinbarung der VOB/B reicht insoweit nicht.
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