BAG - Urteil vom 27.06.1990
5 AZR 314/89
Normen:
LFZG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Nr. 1, § 9 ; BGB § 616 ; MTV (für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der a) Wärme-, Klima und Gesundheitstechnik sowie des Rohrleitungsbaues in Hessen, b) Heizungs- Klima- und Sanitärtechnik sowie des Rohrleitungsbaues in Rheinland-Pfalz vom 29. April 1986, gültig ab 1.Oktober 1986) § 10;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 31.03.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 312/87
LAG Frankfurt/Main, vom 13.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 891/88

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle

BAG, Urteil vom 27.06.1990 - Aktenzeichen 5 AZR 314/89

DRsp Nr. 2000/1278

Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle

»Nach § 10 Nr. 1 des Manteltarifvertrages für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte der a) Wärme-, Klima- und Gesundheitstechnik sowie des Rohrleitungsbau in Hessen, b) Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnik sowie des Rohrleitungsbaues in Rheinland Pfalz vom 29 April 1986, gültig ab 1. Oktober 1986 (MTV), muß der Arbeitnehmer, wenn er durch Krankheit oder durch sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert ist, dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe von Gründen Mitteilung machen. Daneben besteht die aus allgemeinen Regeln folgende Nachweispflicht für die genannten Fälle der persönlichen Leistungsverhinderung weiter. Ein ärztliches Attest über seine Arbeitsunfähigkeit braucht der Arbeitnehmer aber erst dann vorzulegen, wenn die Verhinderung durch Krankheit länger als drei Tage dauert. In diesem Fall muß der Arbeitnehmer spätestens am vierten Krankheitstag dem Arbeitgeber eine Bescheinigung des Arztes über seine Arbeitsunfähigkeit vorzulegen (§ 10 Nr 2 Satz 1 MTV).«

Normenkette:

LFZG § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 5 Nr. 1, § 9 ; BGB § 616 ;