LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.06.2009
10 Sa 137/09
Normen:
BGB § 138 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 612 Abs. 2; TV Mindestlohn § 1 Abs. 3 S. 2; SGB III § 235 b;
Fundstellen:
AuR 2010, 130
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1818/08

Lohnwucher im Baugewerbe bei Beschäftigung eines Minderjährigen vor Einstiegsqualifizierung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.06.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 137/09

DRsp Nr. 2009/23022

Lohnwucher im Baugewerbe bei Beschäftigung eines Minderjährigen vor Einstiegsqualifizierung

1. Der Arbeitnehmereigenschaft eines Minderjährigen steht nicht entgegen, dass mit dem Jugendlichen ein Vertrag über eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 235 b SGB III zum Ausbildungsberuf Maurer/ Betonbauer abgeschlossen werden soll, der von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe einer Vergütung von 212 EUR monatlich gefördert wird; der Umstand, dass eine elfmonatige Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung (aus welchen Gründen auch immer) nicht durchgeführt wird, führt nicht dazu, dass eine anderthalbmonatige Tätigkeit des Minderjährigen als unentgeltliches Praktikum zu qualifizieren ist. 2. Das Risiko, dass ein Minderjährige schon vor Beginn einer zunächst geplanten (jedoch nicht zustande gekommenen) Einstiegsqualifizierung beschäftigt wird, trägt der Arbeitgeber und führt dazu, dass der Jugendliche als Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit eine angemessene Vergütung beanspruchen kann. 3. Bei einer Vergütung von 300 EUR netto für 240 Arbeitsstunden als Handlanger/ Hilfsarbeiter im Baugewerbe handelt es sich um Lohnwucher im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB; die Vergütungsregelung ist deshalb nichtig und an ihre Stelle tritt die übliche Vergütung im Sinne des § 612 Abs. 1 BGB.