VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 26.11.2019
10 S 2741/18
Normen:
BImSchG § 47 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 47 Abs. 4a S. 1; RL 2008/50/EG Art. 13 Abs. 1; RL 2008/50/EG Art. 23 Abs. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 338
VRS 2019, 198

Luftreinhalteplan und Prognose der Wirkungen von (freiwilligen) Software-Updates für Kraftfahrzeuge; Unionsrechtskonforme Auslegung des § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG; Aufnahme von Fahrverboten in den Luftreinhalteplan; Luftreinhalteplan für die Stadt Ludwigsburg

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 10 S 2741/18

DRsp Nr. 2020/845

Luftreinhalteplan und Prognose der Wirkungen von (freiwilligen) Software-Updates für Kraftfahrzeuge; Unionsrechtskonforme Auslegung des § 47 Abs. 4a S. 1 BImSchG; Aufnahme von Fahrverboten in den Luftreinhalteplan; Luftreinhalteplan für die Stadt Ludwigsburg

1. Wird ein Luftreinhalteplan erstellt, so muss bei der Prognose der Wirkungen von (freiwilligen) Software-Updates für Kraftfahrzeuge auch die Frage ihrer Nachhaltigkeit Berücksichtigung finden. Das verlangt Überlegungen zu einer möglichen Minderung ihres Effekts, soweit Kunden mit dem Ergebnis eines durchgeführten Updates unzufrieden sind und die Ausgangseinstellungen wieder herstellen lassen (wie Senatsurteil vom 18.03.2019 - 10 S 1977/18 - NVwZ 2019, 81 = VBlBW 2019, 451).2. Wird § 47 Abs. 4a Satz 1 BImSchG so verstanden, dass "im Regelfall" bedeutet, typischerweise sei auf Fahrverbote zu verzichten, wenn die Immissionsbelastung 50 Mikrogramm Stickstoffdioxid (NO2) pro Kubikmeter nicht überschreitet, so wäre die Vorschrift nicht unionsrechtskonform, sondern verstieße gegen den Anwendungsvorrang des Unionsrechts und dürfte weder von Gerichten noch von Behörden beachtet werden (wie Senatsurteil vom 18.03.2019 a. a. O.; so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.07.2019 - 8 A 2851/18 - juris).