OLG Stuttgart - Urteil vom 26.11.2019
12 U 24/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1641
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 122/14

Mängel der Tragwerksplanung

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 - Aktenzeichen 12 U 24/19

DRsp Nr. 2021/4266

Mängel der Tragwerksplanung

Es ist Aufgabe des Tragwerksplaners, sich bei der Aufstockung eines Gebäudes über die zukünftigen Belastungen für die Berechnungen zu informieren.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 21.12.2018, Az. 4 O 122/14, wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 185.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633 Abs. 1;

Gründe

I.

1. Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche wegen angeblich fehlerhafter Tragwerksplanung durch die Beklagte.

Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen.