OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2009
I-23 U 97/08
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 09.05.2008

Mängel einer Dickbeschichtung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009 - Aktenzeichen I-23 U 97/08

DRsp Nr. 2010/3756

Mängel einer Dickbeschichtung

Eine Dickbeschichtung ist mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Dicke (hier: 6 mm) nicht einhält.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.5.2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können eine Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2;

Gründe

I.