OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.10.2015
1 U 22/14
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 634;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 18.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 92/13

Mängel einer Eigentumswohnungsanlage wegen fehlenden Anstrichs verzinkter Balkongeländer

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.10.2015 - Aktenzeichen 1 U 22/14

DRsp Nr. 2018/15786

Mängel einer Eigentumswohnungsanlage wegen fehlenden Anstrichs verzinkter Balkongeländer

1. Es stellt einen Sachmangel dar, wenn die verzinkten Balkongeländer einer Wohnungseigentumsanlage entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht mit einem Kunstharzanstrich versehen sind. 2. Dass es sich dabei um eine unsinnige Leistung handelt, steht der Annahme eines Mangels nicht entgegen. 3. Jedoch stellt sich die Mängelbeseitigung als unverhältnismäßig i.S. von § 635 Abs. 3 BGB dar, da einziger Vorteil einer nachträglichen Lackierung, die einen hohen Aufwand verursachen würde, eine abweichende farbliche Gestaltung wäre, der der gravierende Nachteil eines erheblichen laufenden Instandhaltungsaufwandes gegenüber stünde. 4. Ist der Verkehrswert der Wohnungseigentumsanlage durch die unterbliebene Lackierung der Balkongeländer nicht gemindert, so kommt eine Minderung des Kaufpreises nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18.12. 2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.