OLG Brandenburg - Urteil vom 08.04.2009
4 U 49/08
Normen:
VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; VOB/B § 13 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 05.03.2008

Mängel einer Innentreppe

OLG Brandenburg, Urteil vom 08.04.2009 - Aktenzeichen 4 U 49/08

DRsp Nr. 2009/13466

Mängel einer Innentreppe

Unterschiedliche, die zulässigen Toleranzen gemäß DIN 18065 überschreitende Steigungshöhen, ein Gefälle in Richtung des Steiggeländers, aus dem Lot stehende An-und Austrittspfosten, ein Unterschreiten der Mindestabstände des Brüstungsgeländers und des Handlaufs sowie fehlende Sicherheitsnachweise stellen wesentliche Mängel einer Innentreppe dar, die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigen.

Tenor:

Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 05.03.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 14.631,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz aus 14.609,97 € seit dem 06.10.2007 sowie aus weiteren 21,76 € seit dem 18.12.2008 sowie vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.025,30 € zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; VOB/B § 13 Nr. 6;

Tatbestand: