OLG Celle - Beschluss vom 30.03.2020
11 U 167/19
Normen:
BGB a.F. § 651c; BGB a.F. § 651d Abs. 1; BGB a.F. § 651d Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 2; ZPO § 4; ZPO § 139 Abs. 4;
Fundstellen:
MDR 2020, 912
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 199/18

Mängel einer Kreuzfahrt aufgrund des Zustandes der zugewiesenen Kabine

OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2020 - Aktenzeichen 11 U 167/19

DRsp Nr. 2020/9201

Mängel einer Kreuzfahrt aufgrund des Zustandes der zugewiesenen Kabine

1. Nach § 139 Abs. 1 und 2 ZPO gebotene rechtliche Hinweise hat das Gericht gem. § 139 Abs. 4 ZPO regelmäßig frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung zu erteilen. 2. Zu den Anforderungen an die substantiierte Darlegung von Reisemängeln in einem Zivilprozess. 3. Ein Reiseveranstalter kann sich im Zivilprozess angesichts von von Seiten des klagenden Reisenden vorgelegten Lichtbildern, mit denen Mängel der Anlage belegt werden sollen, nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken; vielmehr ist er gehalten, substantiiert darzulegen, dass und aus welchen Gründen die jeweiligen Lichtbilder angeblich nicht das belegen bzw. wiedergeben, was der klagende Reisende behauptet, und wie sich seiner Behauptung nach stattdessen der tatsächliche Zustand der jeweiligen Anlage konkret darstellt. 4. Ein Reiseveranstalter ist gehalten, hinsichtlich der von Seiten des klagenden Reisenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen bzgl. des Ablaufs der Reise bei seinem jeweiligen Leistungserbringer vor Ort Nachfrage zu halten, ob diese zutreffend sind oder nicht. Unterlässt der beklagte Reisveranstalter eine derartige Nachfrage, ist das bloße pauschale Bestreiten im Verfahren prozessual unbeachtlich.