OLG Hamm - Urteil vom 20.10.2009
19 U 143/05
Normen:
BGB § 633; BGB § 635 a.F.;
Vorinstanzen:
LG Detmold, vom 31.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 212/04

Mängel eines Blockheizkraftwerks

OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2009 - Aktenzeichen 19 U 143/05

DRsp Nr. 2009/27087

Mängel eines Blockheizkraftwerks

Der Auftraggeber eines Blockheizkraftwerks darf auch dann eine einem Mindeststandard an zeitgemäßem Wohnen entsprechende zuverlässige Wärme- und Warmwasserversorgung erwarten, wenn ein auf Einsparung von Energie und Kosten besonders ausgerichtetes Konzept vereinbart ist.

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Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 31. August 2005 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 633; BGB § 635 a.F.;

Gründe:

I.

Gemäß § 540 I ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus dem Nachfolgenden nichts anderes ergibt.

Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.

Er rügt:

Die Aktivlegitimation auf Klägerseite werde bestritten. Die Auftragsbestätigung stamme vom 9.3.2000 und sei an die Kläger L gerichtet; die Bauherrengemeinschaft der Kläger sei erst im Jahre 2001 gegründet worden.