OLG Düsseldorf - Urteil vom 20.03.2009
I-23 U 82/08
Normen:
BGB § 633 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2010, 919
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 31.03.2008

Mängel eines Estrichs; Verweigerung der Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes

OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.03.2009 - Aktenzeichen I-23 U 82/08

DRsp Nr. 2010/3755

Mängel eines Estrichs; Verweigerung der Mängelbeseitigung wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes

1. Ein Estrich ist mangelhaft, wenn die grundsätzliche Anforderung der Flachdachrichtlinie, das für Terrassentüröffnungen eine Überhöhung der Türschwelle von 150 mm über Oberkante der wasserführenden Schicht vorzusehen ist, nicht eingehalten ist, nicht behandelte Risse vorhanden sind, die gesamte Estrichfläche nicht dauerhaft gegen das Eindringen von Wasser in die Estrichkonstruktion gesichert ist und die Anforderungswerte der DIN 18560 an die Biegezugfestigkeit des Estrichs auf der Dämmschicht nicht eingehalten sind. 2. Schon im Hinblick auf die fehlende Biegezugfestigkeit des Estrichs und die damit einhergehende Gefahr weiterer Risse ist die Neuherstellung des gesamten Estrichs nicht unvernünftig und die damit einhergehenden Kosten nach den Gesamtumständen des Werkvertrages für den Unternehmer nicht unzumutbar.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31. März 2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neugefasst: