OLG Oldenburg - Urteil vom 01.09.2020
2 U 43/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3;
Fundstellen:
NZBau 2021, 247
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 19.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1889/19
LG Oldenburg, vom 03.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1889/19

Mängel von Fußbodenarbeiten bei Ungeeignetheit des vorhandenen Walzasphalt-Estrichs

OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2020 - Aktenzeichen 2 U 43/20

DRsp Nr. 2021/3681

Mängel von Fußbodenarbeiten bei Ungeeignetheit des vorhandenen Walzasphalt-Estrichs

Der Fußbodenleger haftet nicht für Mängel, die dadurch entstehen, dass der von ihm vorgefundene Walzasphalt-Estrich für den geplanten Fußbodenaufbau nicht geeignet war. Das gilt auch dann, wenn er eine nähere Untersuchung unterlassen hat, sich aber darauf beruft, dass er vom Vorhandensein eines - grundsätzlich geeigneten - Gußasphalt-Estrichs ausgegangen sei, der optisch nicht von dem - ungeeigneten - Walzasphalt-Estrich zu unterscheiden sei.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg, berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2020, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 2; BGB § 637 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um einen Vorschussanspruch der Klägerin.