Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.03.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg, berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2020, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. und II. Instanz hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
I.
Die Parteien streiten um einen Vorschussanspruch der Klägerin.
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