OLG Stuttgart - Urteil vom 09.07.2019
10 U 14/19
Normen:
VOB/B (2009) § 13 Abs. 5 Nr. 2; VOB/B (2009) § 13 Abs. 1 S. 2; VOB/B (2009) § 13 Abs. 6; VOB/B (2009) § 13 Abs. 7 S. 1; BGB § 635 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 05.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 175/15

Mängelbeseitigung und Schadensersatz aus WerkverträgenVerstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der TechnikUnverhältnismäßigkeit einer Neuerrichtung

OLG Stuttgart, Urteil vom 09.07.2019 - Aktenzeichen 10 U 14/19

DRsp Nr. 2021/5161

Mängelbeseitigung und Schadensersatz aus Werkverträgen Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik Unverhältnismäßigkeit einer Neuerrichtung

Tenor

I.

Auf die Berufung der Kläger sowie der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018, Az. 22 O 175/15, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagten 1) ‒ 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 91.276,80 € als Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2015 zu zahlen.

2.

Die Beklagten 1) ‒ 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 17.342,61 € als Vorschuss - die Umsatzsteuer auf den in Ziff. 1 titulierten Betrag - nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2015 zu zahlen.

3.

Die Beklagten 1) ‒ 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 39.635,20 € für die Ausbaugewerke nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.380,59 € seit dem 28.02.2015 und aus 28.254,61 € seit dem 23.09.2015 zu zahlen.

4. 5. b) c) d) 6. 7. 8. 9. 10. II. III. IV. - -