Auf die Berufung der Kläger sowie der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.10.2018, Az.
Die Beklagten 1) ‒ 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 91.276,80 € als Vorschuss nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 28.02.2015 zu zahlen.
2.Die Beklagten 1) ‒ 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 17.342,61 € als Vorschuss - die Umsatzsteuer auf den in Ziff. 1 titulierten Betrag - nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 28.02.2015 zu zahlen.
3.Die Beklagten 1) ‒ 4) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 39.635,20 € für die Ausbaugewerke nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 11.380,59 € seit dem 28.02.2015 und aus 28.254,61 € seit dem 23.09.2015 zu zahlen.
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