Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen -
Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
I.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat - unter Aufrechterhaltung des am 26.04.2019 ergangenen Versäumnisurteils - die Klage zu Recht vollumfänglich zuerkannt.
Der Klägerin steht der zugesprochene Betrag von 88.800 € (nebst Zinsen) gemäß § 631 Abs. 1 BGB als Werkvergütung zu.
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