OLG Köln - Beschluss vom 02.11.2020
16 U 62/20
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 41 O 10/19

Mängelhaftung des Werkunternehmers wegen Nichteinbau einer Verbundsicherheitsverglasung

OLG Köln, Beschluss vom 02.11.2020 - Aktenzeichen 16 U 62/20

DRsp Nr. 2022/15960

Mängelhaftung des Werkunternehmers wegen Nichteinbau einer Verbundsicherheitsverglasung

Der Werkunternehmer haftet nicht für die Mehrkosten einer Verbundsicherheitsverglasung, wenn eine solche nach dem Leistungsverzeichnis nicht geschuldet war und er seiner Hinweispflicht, dass eine solche bautechnisch nicht erforderlich sei, nachgekommen ist.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 10/19 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Die Beklagte erhält Gelegenheit, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633;

Gründe

I.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat - unter Aufrechterhaltung des am 26.04.2019 ergangenen Versäumnisurteils - die Klage zu Recht vollumfänglich zuerkannt.

Der Klägerin steht der zugesprochene Betrag von 88.800 € (nebst Zinsen) gemäß § 631 Abs. 1 BGB als Werkvergütung zu.