OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2020
6 W 117/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;
Fundstellen:
WRP 2020, 627
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 439/19

Mangelnder wettbewerblicher Bezug für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 6 W 117/19

DRsp Nr. 2020/2750

Mangelnder wettbewerblicher Bezug für ein konkretes Wettbewerbsverhältnis

Zwischen dem Nachteil einer Antragstellerin in Gestalt eines möglichen Verlusts von Studenten oder Interessenten für die ihre Bildungsleistungen und dem Vorteil des Antragsgegners in Gestalt der Förderung seiner Beratungsleistungen fehlt mangels wettbewerblichem Bezug die für die Annahme eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses notwendige Wechselbeziehung (Anschluss an Senat, WRP 2017, 338).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit ihr das Landgericht nicht mit Beschluss vom 18.12.2019 teilweise abgeholfen hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Beschwerdewert: 35.000,- €

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.