BayObLG - Beschluss vom 26.04.2023
Verg 16/22
Normen:
GWB § 135 Abs. 1 Nr. 2; GWB § 135 Abs. 2 S. 1; GWB § 160 Abs. 1; GWB § 110 Abs. 1 S. 1; GWB § 103 Abs. 3; VgV § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4;
Fundstellen:
NZBau 2023, 808
ZfBR 2023, 492
ZfBR 2023, 711
Vorinstanzen:
VK Südbayern, vom 25.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3194.Z3-3_01-22-19 b

Maßgebliche Vorschriften für die Vergabe eines Auftrags über die Medienausstattung eines Berufsbildungszentrums

BayObLG, Beschluss vom 26.04.2023 - Aktenzeichen Verg 16/22

DRsp Nr. 2023/6915

Maßgebliche Vorschriften für die Vergabe eines Auftrags über die Medienausstattung eines Berufsbildungszentrums

1. Die vom Auftraggeber beabsichtigte konkrete Nutzung eines Gebäudes genügt allein nicht, jede hierfür nötige Beschaffung von Gegenständen bereits aus diesem Grund als Bauauftrag zu qualifizieren, wenn weder ein Zusammenhang mit der Errichtung des Bauwerks besteht noch es baulicher Änderungen oder mehr als nur unerheblicher Einbaumaßnahmen bedarf.2. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB ist auch anwendbar, wenn der Auftrag - unzulässig - nur national ausgeschrieben war und die Antragstellerin ein Angebot abgegeben hat, ohne die fehlende europaweite Ausschreibung zu rügen. In einem derartigen Fall lässt sich eine Rügepflicht auch nicht aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis ableiten.3. Die Frist nach § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB beginnt nicht bereits mit dem Ablauf der Bindefrist im Rahmen einer - unzulässigen - nationalen Ausschreibung.4. Eine Erledigung eines Antrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB durch Erlöschen des Beschaffungsbedarfs liegt nicht vor, wenn die beschafften Gegenstände wieder ausgebaut und zurückgegeben werden können.