OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2019
1 A 11371/18.OVG
Normen:
BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 1; LBauO § 47; TA Lärm Nr. 6.1 S. 2;
Vorinstanzen:

Maßgeblicher Zeitpunkt für die bei einer Drittanfechtungsklage zugrunde zu legende Sachlage und Rechtslage im Falle der Nachbesserung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde; Gebietserhaltungsanspruch des nicht im Plangebiet gelegenen Nachbars; Rechtfertigung von Abschlägen bei der Anzahl der nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie zu erwartenden Fahrzeugbewegungen für die Nachtzeit durch die Besonderheiten studentischen Wohnens

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2019 - Aktenzeichen 1 A 11371/18.OVG

DRsp Nr. 2020/1415

Maßgeblicher Zeitpunkt für die bei einer Drittanfechtungsklage zugrunde zu legende Sachlage und Rechtslage im Falle der Nachbesserung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde; Gebietserhaltungsanspruch des nicht im Plangebiet gelegenen Nachbars; Rechtfertigung von Abschlägen bei der Anzahl der nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie zu erwartenden Fahrzeugbewegungen für die Nachtzeit durch die Besonderheiten studentischen Wohnens

1. Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die bei einer Drittanfechtungsklage zugrunde zu legende Sach- und Rechtslage im Falle der Nachbesserung einer Baugenehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde.2. Grundsätzlich kein Gebietserhaltungsanspruch des nicht im Plangebiet gelegenen Nachbars.3. Zur Nichtbeachtung des Rücksichtnahmegebots durch Stellplätze, insbesondere wegen deren Anzahl, ihrer Lage in zweiter und dritter Bautiefe, ihrer Zufahrt entlang der Grundstücksgrenze sowie der Länge dieser Zufahrt.4. Die Besonderheiten studentischen Wohnens rechtfertigen jedenfalls für die Nachtzeit keine Abschläge bei der Anzahl der nach der Bayerischen Parkplatzlärmstudie zu erwartenden Fahrzeugbewegungen.

Tenor

Die Berufungen der Beklagten und des Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 15. Februar 2018 werden zurückgewiesen.