OLG Naumburg - Beschluss vom 03.09.2020
7 W 27/20
Normen:
LVG LSA § 19; GWB § 106;
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1062/20
LG Magdeburg, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 1062/20

Maßgebliches Recht bei Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unterhalb der SchwellenwerteZulässigkeit einer Klage gegen die bereits erfolgte Erteilung des Zuschlags

OLG Naumburg, Beschluss vom 03.09.2020 - Aktenzeichen 7 W 27/20

DRsp Nr. 2021/14368

Maßgebliches Recht bei Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unterhalb der Schwellenwerte Zulässigkeit einer Klage gegen die bereits erfolgte Erteilung des Zuschlags

1. Der nach § 19 LVG LSA gewährte Primärrechtsschutz für Vergabeverfahren mit einem Nettoauftragswert unterhalb des sog. Schwellenwerts i.S.v. § 106 GWB erfasst nicht die Ausschreibungen eines Sektorenauftraggebers. Allerdings ist einem Bieter in einem Verfahren eines Sektorenauftraggebers zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags unterhalb der sog. Schwellenwerte zur Erlangung von Primärrechtsschutz grundsätzlich der zivilrechtliche Rechtsweg eröffnet. 2. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Gewährung eines Primärrechtsschutzes besteht in einem Vergabeverfahren nicht mehr, wenn dieses durch die wirksame Erteilung eines Zuschlags bzw. durch den wirksamen Abschluss eines Vertrages beendet ist. 3. Schließt der Auftraggeber mit einem Wirtschaftsteilnehmer auf der Grundlage von Direktverhandlungen einen Dienstleistungsvertrag, so fehlt es bezüglich des hieran nicht beteiligten Unternehmens regelmäßig schon an einem vorvertraglichen Schuldverhältnis, aus dem etwaige Schadensersatzansprüche abgeleitet werden könnten.