BGH - Urteil vom 26.04.1990
VII ZR 218/89
Normen:
EGBGB (1986) Art. 11 ; ZPO § 80 ;
Fundstellen:
BauR 1990, 769
NJW 1990, 3088
WM 1990, 1847
ZfBR 1990, 288
Vorinstanzen:
KG, vom - Vorinstanzaktenzeichen
LG Berlin, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Maßgebliches Recht für die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters einer englischen Partnership

BGH, Urteil vom 26.04.1990 - Aktenzeichen VII ZR 218/89

DRsp Nr. 1996/8577

Maßgebliches Recht für die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters einer englischen Partnership

»Die Vertretungsmacht eines ständigen Vertreters einer englischen partnership, von seiner Niederlassung in England aus Prozeßvollmacht für einen Rechtsstreit vor deutschen Gerichten zu erteilen, ist nach englischem Recht zu beurteilen.«

Normenkette:

EGBGB (1986) Art. 11 ; ZPO § 80 ;

Tatbestand:

Die Beklagte war als Generalsubunternehmerin an der Errichtung von Gebäuden in Berlin beteiligt. Die Klägerin wurde von ihr mit einem schriftlichen Formularvertrag vom 27. Juni/2. Juli 1985 mit der Erstellung der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten zu einem Pauschalpreis von 1.368.000 DM beauftragt. In der Folgezeit hat die Beklagte dann noch am 16. Juli 1985 über 98.500 DM und am 28. August 1985 über 27.846,30 DM Nachtragsaufträge erteilt. Darüber hinaus hat die Klägerin Stundenlohnarbeiten ausgeführt, deren Bezahlung zwischen den Parteien streitig ist. Die gesamte Anlage wurde Mitte Dezember 1985 in Betrieb genommen.

Aus den ihr erteilten Aufträgen errechnet die Klägerin eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 482.746,27 DM, deren Zahlung zuzüglich Zinsen sie im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat.