Die Beklagte war als Generalsubunternehmerin an der Errichtung von Gebäuden in Berlin beteiligt. Die Klägerin wurde von ihr mit einem schriftlichen Formularvertrag vom 27. Juni/2. Juli 1985 mit der Erstellung der Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärarbeiten zu einem Pauschalpreis von 1.368.000 DM beauftragt. In der Folgezeit hat die Beklagte dann noch am 16. Juli 1985 über 98.500 DM und am 28. August 1985 über 27.846,30 DM Nachtragsaufträge erteilt. Darüber hinaus hat die Klägerin Stundenlohnarbeiten ausgeführt, deren Bezahlung zwischen den Parteien streitig ist. Die gesamte Anlage wurde Mitte Dezember 1985 in Betrieb genommen.
Aus den ihr erteilten Aufträgen errechnet die Klägerin eine restliche Werklohnforderung in Höhe von 482.746,27 DM, deren Zahlung zuzüglich Zinsen sie im vorliegenden Rechtsstreit geltend gemacht hat.
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