BVerwG - Beschluss vom 12.12.2019
9 B 53/18
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; KAG BW §§ 33 ff.; BauGB §§ 127 ff.;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S. 1116/18
VG Sigmaringen, vom 06.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1032/16

Maßgeblichkeit der tatsächlichen - bautechnischen - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht; Konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage als Beurteilungsmaßstab; Auslegung des Begriffs der beitragsfähigen Erschließungsanlage

BVerwG, Beschluss vom 12.12.2019 - Aktenzeichen 9 B 53/18

DRsp Nr. 2020/2252

Maßgeblichkeit der tatsächlichen - bautechnischen - Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme für das Entstehen der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht; Konkrete Planung der Gemeinde für die jeweilige Anlage als Beurteilungsmaßstab; Auslegung des Begriffs der beitragsfähigen Erschließungsanlage

1. Es ist bereits geklärt, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) auch im Erschließungsbeitragsrecht gilt.