OVG Sachsen - Beschluss vom 14.07.2010
4 B 460/09
Normen:
EnWG § 43a Nr. 7 S. 1; BauGB § 36; GG Art. 14 Abs. 3 S. 1; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; SächsVerf Art. 32 Abs. 1; SächsVerf Art. 82 Abs. 2; SächsVerf Art. 84 Abs. 1;

Materielle Präklusionswirkung eines Einwendungsausschlusses des § 43a Nr. 7 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG); Wehrfähigkeit einer örtlichen Gemeinschaft gegen einen in ihren Aufgabenbereich eingreifenden Planfeststellungsbeschluss; Annahme einer hinreichend konkretisierten gemeindlichen Planung bei einem städtebaulichen Vertrag über ein Einvernehmen zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage; Rüge einer Gemeinde gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss bzgl. einer vermeintlich nicht hinreichenden Berücksichtigung ihrer Interessen als Grundstückseigentümerin in der planerischen Abwägung; Anspruch einer Gemeinde auf eine umfassende gerichtliche Kontrolle wegen einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses; Wehrfähigkeit der gemeindlichen Finanzhoheit gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss

OVG Sachsen, Beschluss vom 14.07.2010 - Aktenzeichen 4 B 460/09

DRsp Nr. 2010/15851

Materielle Präklusionswirkung eines Einwendungsausschlusses des § 43a Nr. 7 S. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG); Wehrfähigkeit einer örtlichen Gemeinschaft gegen einen in ihren Aufgabenbereich eingreifenden Planfeststellungsbeschluss; Annahme einer hinreichend konkretisierten gemeindlichen Planung bei einem städtebaulichen Vertrag über ein Einvernehmen zur Erteilung einer Genehmigung für die Errichtung einer Windkraftanlage; Rüge einer Gemeinde gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss bzgl. einer vermeintlich nicht hinreichenden Berücksichtigung ihrer Interessen als Grundstückseigentümerin in der planerischen Abwägung; Anspruch einer Gemeinde auf eine umfassende gerichtliche Kontrolle wegen einer enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses; Wehrfähigkeit der gemeindlichen Finanzhoheit gegenüber einem Planfeststellungsbeschluss

1. Der Einwendungsausschluss des § 43a Nr. 7 Satz 1 EnWG hat materielle Präklusionswirkung.2. Greift ein Planfeststellungsbeschluss in den Aufgabenbereich einer Gemeinde ein, kann sich diese gerichtlich zur Wehr setzen, wenn die betroffenen gemeindlichen Aufgaben als eigenverantwortlich zu regelnde Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft wehrfähig sind.