VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 12.10.2021
8 S 48/19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 4;

Materieller Fehler eines Bebauungsplans wegen zu großer Gewichtung der Ziele der Raumornung in Abwägung

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 8 S 48/19

DRsp Nr. 2021/17843

Materieller Fehler eines Bebauungsplans wegen zu großer Gewichtung der Ziele der Raumornung in Abwägung

Zum Begriff der "anderen Maßnahmen der Innenentwicklung" im Sinne von § 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Tenor

Der Bebauungsplan "Zum Hecht" der Stadt Überlingen und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften vom 19. Dezember 2017 werden für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 4;

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan "Zum Hecht" der Antragsgegnerin vom 19.12.2017 und die dazugehörigen örtlichen Bauvorschriften.