LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 13.01.2022
26 Ta (Kost) 6006/22
Normen:
GKG § 42 Abs. 1 S. 1; GKG § 42 Abs. 3 S. 1; GKG § 68 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 10120/17

Maximaler Gegenstandswert des dreifachen Jahresbetrags bei wiederkehrenden LeistungenDreifachen Jahresbetrag überschießender Klagebetrag für Gegenstandswert unerheblichKein Vergleichsmehrwert bei wiederkehrenden LeistungenErfordernis der Bildung eines Gesamtgegenstandswerts

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.01.2022 - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6006/22

DRsp Nr. 2022/3881

Maximaler Gegenstandswert des dreifachen Jahresbetrags bei wiederkehrenden Leistungen Dreifachen Jahresbetrag überschießender Klagebetrag für Gegenstandswert unerheblich Kein Vergleichsmehrwert bei wiederkehrenden Leistungen Erfordernis der Bildung eines Gesamtgegenstandswerts

1. Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Rückständige Beträge sind nicht hinzuzurechnen, § 42 Abs. 3 Satz 1,1. Hs. GKG. Ein über den 36fachen Betrag hinausgehender Leistungsantrag ist nicht berücksichtigungsfähig. Die Begrenzung auf den 36fachen Differenzbetrag ist sogar dann maßgeblich, wenn es ausschließlich um rückständige Beträge geht (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A), Rn. 5; LAG Berlin-Brandenburg 13. Januar 2021 - 26 Ta (Kost) 6001/21, zu III 3 der Gründe; TZA/Ziemann 1 A 598). 2. Angesichts der gesetzlichen Regelung, die bei wiederkehrenden Leistungen eine strikte Begrenzung auf den 36fachen Betrag vorsieht, scheidet der Ansatz eines darüberhinausgehenden Vergleichsmehrwerts aus. Auch ein in die Zukunft reichender Feststellungsantrag hätte nicht zu einem höheren Gegenstandswert geführt (vgl. BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 197/02 (A), Rn. 5).