OLG Düsseldorf - Urteil vom 25.04.1995
21 U 192/94
Normen:
VOB/B §§ 2 Nr. 5, §§ 6, 7, 8 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 18 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 1995, 706
DRsp I(138)763Nr. 2c
NJW 1995, 3323
OLGReport-Düsseldorf 1995, 248

Mehrvergütungsanspruch bei Verschiebung des Baubeginns

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 21 U 192/94

DRsp Nr. 1997/4237

Mehrvergütungsanspruch bei Verschiebung des Baubeginns

»1. Vereinbaren die Parteien im Bauvertrag einen Baubeginn im November 1990, so kommt der Auftraggeber gem. § 296 BGB mit Ablauf des November 1990 in Annahmeverzug, wenn er die Bauleistung bis zu diesem Zeitpunkt nicht abruft und damit dem Auftragnehmer die termingerechte Ausführung unmöglich macht. Daraus kann sich für den Auftragnehmer ein Kündigungsrecht gem. § 9 Nr. 1 a VOB/B bzw. auch gem. § 6 Nr. 7 VOB/B unter den dort geregelten weiteren Voraussetzungen ergeben. 2. Unterläßt der Auftragnehmer die Kündigung, so steht dem Auftraggeber nach Kündigung des Bauvertrages durch ihn wegen Weigerung des Auftragnehmers mit den Bauarbeiten zu beginnen, ein Mehrkostenerstattungsanspruch gem. § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B dann nicht zu, wenn die Parteien im Bauvertrag den Beginn der Arbeiten im November 1990 vereinbart hatten, sich dann aber der Baubeginn aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen bis Mai 1992 verzögert und der Auftraggeber eine deshalb vom Auftragnehmer wegen inzwischen eingetretener Lohnerhöhung verlangte Vergütungsanpassung gem. § 2 Nr. 5 VOB/B endgültig verweigert, weil eine Lohngleitklausel nicht vereinbart worden sei. Dem steht § 18 Nr. 4 VOB/B nicht entgegen.«

Normenkette:

VOB/B §§ 2 Nr. 5, §§ 6, 7, 8 Nr. 3, § 9 Nr. 1, § 18 Nr. 4;

Gründe: