OLG Celle - Urteil vom 31.03.2009
7 U 77/07
Normen:
BGB § 631;
Vorinstanzen:
LG Bückeburg, vom 30.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 135/06

Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers bei Herstellung eines Sonderbaus nebst Ausführungsplanung und Statik

OLG Celle, Urteil vom 31.03.2009 - Aktenzeichen 7 U 77/07

DRsp Nr. 2010/19024

Mehrvergütungsansprüche des Bauunternehmers bei Herstellung eines Sonderbaus nebst Ausführungsplanung und Statik

Übernimmt der Bauunternehmer, der die Errichtung einer Turm-Schwimmbadrutsche mit einer Kunststoff-Kugel als Einhausung nebst auskragenden Gestaltungselementen zu bestimmten Preisen angeboten hat, die Ausführungsplanung nebst Statik für eine solche Kugel (sogenannter Sonderbau, der baubehördlich der Zustimmung im Einzelfall bedarf), trägt er in den Grenzen der Ausschreibung das Risiko, dass sich das Bauwerk aus statischen Gründen nur mit einem erhöhten technischen Aufwand herstellen lässt, dessen Kosten bei Abgabe des Angebots und bei Vertragsschluss so nicht kalkuliert waren.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 30.04.2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Der Streithelfer der Beklagten hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631;

Gründe: