I.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.03.2019 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.
II.
Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil in Ziffer 1 des Tenors teilweise abgeändert wie folgt:
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