OLG Brandenburg - Urteil vom 25.06.2020
12 U 59/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2020, 1943
NJW 2020, 3790
NZBau 2021, 106
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 22.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 281/17

Mehrvergütungsansprüche des Unternehmers aufgrund Bauzeitverschiebung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 12 U 59/19

DRsp Nr. 2020/11415

Mehrvergütungsansprüche des Unternehmers aufgrund Bauzeitverschiebung

1. In der Mitteilung einer Bauzeitverschiebung durch den Auftraggeber liegt zugleich eine Anordnung zur Leistungsänderung hinsichtlich der Bauzeit i.S. von §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 5 VOB/B. 2. Hierdurch bleiben zwar die vertraglichen Vereinbarungen der Vertragsparteien über die Vergütung unverändert. Die Vergütung für die geänderte Leistung kann jedoch auf Grundlage des geschlossenen Vertrages fortgeschrieben werden. 3. Dabei ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner für den von ihnen nicht geregelten Fall vereinbart hätten. 4. Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Erhöhung der Vergütung zu, wenn er bei der Kalkulation des Einheitspreises für das Fräsen von Asphalt berücksichtigt hatte, dass er eine Vereinbarung mit einem Abnehmer getroffen hatte, die ihm für die Abnahme eine Vergütung sicherte.

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.03.2019 verkündete Schlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 281/17 wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das vorbezeichnete Urteil in Ziffer 1 des Tenors teilweise abgeändert wie folgt: