BGH - Urteil vom 25.04.2019
I ZR 93/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Alt. 2 Nr. 7; UKlaG § 2 Abs. 1 S. 1; RL 2005/29/EG Art. 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2019, 1217
DB 2019, 1323
GRUR 2019, 754
MDR 2019, 752
VersR 2019, 894
WM 2019, 960
WRP 2019, 883
ZIP 2019, 1137
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 15.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 106/16
OLG Naumburg, vom 27.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 90/16

Meinungsäußerungen als zur Täuschung geeignete Angaben; Geeignetheit einer objektiv falschen rechtlichen Auskunft eines Unternehmers bei Erteilung auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers

BGH, Urteil vom 25.04.2019 - Aktenzeichen I ZR 93/17

DRsp Nr. 2019/7457

Meinungsäußerungen als zur Täuschung geeignete Angaben; Geeignetheit einer objektiv falschen rechtlichen Auskunft eines Unternehmers bei Erteilung auf eine ausdrückliche Nachfrage des Verbrauchers zur Irreführung und Beeinflussung des Verbrauchers

a) Zur Täuschung geeignete Angaben im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Fall 2 UWG sind nicht nur Tatsachenbehauptungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Meinungsäußerungen.b) Für die Frage, ob Aussagen über die Rechtslage von § 5 Abs. 1 UWG erfasst werden, ist entscheidend, wie der Verbraucher die Äußerung des Unternehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Art und Weise der Äußerung auffasst.c) Ist für die betroffenen Verkehrskreise erkennbar, dass es sich um eine im Rahmen der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geäußerte Rechtsansicht handelt, fehlt dieser Äußerung die zur Erfüllung des Tatbestands der Irreführung erforderliche Eignung zur Täuschung.