OLG Hamm - Urteil vom 10.05.2010
17 U 92/09
Normen:
BGB § 249; BGB § 635 a.F.;
Fundstellen:
BauR 2010, 1954
NJW-RR 2010, 1392
NZBau 2011, 29
Vorinstanzen:
LG Dortmund, vom 01.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 134/06

Merkantiler Minderwert einer baulichen Anlage; Anforderungen an die Planung einer Zufahrt; Pflicht des Bauunternehmers zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Subunternehmer

OLG Hamm, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 17 U 92/09

DRsp Nr. 2010/10408

Merkantiler Minderwert einer baulichen Anlage; Anforderungen an die Planung einer Zufahrt; Pflicht des Bauunternehmers zur Abtretung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Subunternehmer

1. Ein sog. merkantiler Minderwert liegt vor, wenn der Mangel den Veräußerungswert der baulichen Anlage mindert, und zwar im Unterschied zum technischen Minderwert gerade dann, wenn dies trotz Mangelbehebung der Fall ist und die Wertminderung nur auf dem objektiv unbegründeten Verdacht beruht, das Bauwerk könne noch weitere verborgene Mängel aufweisen. 2. Ein Mangel liegt vor, wenn die Grundstücks-/ Garagenzufahrt zum Haus des Bauherren zu eng geplant und angelegt worden ist, so dass das Einfahren nur unter Nutzung der gegenüberliegenden Stellplätze der Nachbarn (Sondernutzungsrecht) möglich und deshalb kein nach der nach dem Vertrag geschuldeten räumlichen Situation zweckentsprechendes, funktionstaugliches Werk hergestellt worden ist. 3. Der Bauunternehmer kann vertraglich verpflichtet sein, die Gewährleistungsansprüche gegen den mit der Mangelbeseitigung betrauten Subunternehmer an den Bauherren abzutreten; bei fehlender Vereinbarung besteht allerdings kein Anspruch auf eine schriftliche Abtretung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 01.04.2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund abgeändert und wie folgt neu gefasst: