BVerwG - Beschluss vom 16.04.2020
9 B 66.19
Normen:
UmwRG a.F. § 4a Abs. 1; UmwRG § 6; FStrG a.F. § 17e Abs. 5;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 27.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 KS 24/17

Messen der Klagebegründung hinsichtlich eines verspäteten Tatsachenvortrages auch dann an den Maßstäben des § 6 UmwRG n.F. durch Inkrafttreten der Vorschrift nach Ablauf der bis dahin geltenden sechswöchigen Klagebegründungfrist; Berücksichtigen des Vorbringens zur Leistungsfähigkeit der Ortsumgehung und des sich anschließenden Straßennetzes; Fristbelehrung im Planfeststellungsbeschluss

BVerwG, Beschluss vom 16.04.2020 - Aktenzeichen 9 B 66.19

DRsp Nr. 2020/9350

Messen der Klagebegründung hinsichtlich eines verspäteten Tatsachenvortrages auch dann an den Maßstäben des § 6 UmwRG n.F. durch Inkrafttreten der Vorschrift nach Ablauf der bis dahin geltenden sechswöchigen Klagebegründungfrist; Berücksichtigen des Vorbringens zur Leistungsfähigkeit der Ortsumgehung und des sich anschließenden Straßennetzes; Fristbelehrung im Planfeststellungsbeschluss

1. Es kann nicht angenommen werden, das Gericht müsse vor der Zurückweisung verspäteten Vorbringens stets eine "Androhung" aussprechen. Die Zurückweisung verspäteten Vorbringens hat vielmehr zusammen mit der Sachentscheidung zu ergehen. Einer besonderen Zwischenentscheidung bedarf es nicht, weil diese dem Beschleunigungszweck der Präklusionsfrist zuwiderliefe. Hinsichtlich der Vorstellung, der gerichtliche Hinweis sei erforderlich, damit Entschuldigungsgründe vorgetragen werden könnten, ist zu beachten, dass der Betroffene Entschuldigungsgründe von sich aus vortragen muss; er braucht sie gemäß § 87b Abs. 3 S. 2 VwGO allerdings nur auf Verlangen glaubhaft zu machen.2. Es ist geklärt, dass Tatsachenvortrag im Rahmen des § 6 UmwRG n.F. bzw. § 4a Abs. 1 UmwRG a.F. keine rechtliche Zuordnung dieses Tatsachenvortrages verlangt.

Tenor