OLG Bremen - Urteil vom 18.07.2013
5 U 7/13
Normen:
BGB § 562a;
Fundstellen:
MDR 2013, 1392
MietRB 2013, 320
MietRB 2013, 5
ZMR 2014, 30
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 17.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1994/10

Mietrecht; Erlöschen des Vermieterpfandrechts; Verbringen von Sachen des Mieters aus dem von ihm angemieteten Objekt in von Dritten gemietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück

OLG Bremen, Urteil vom 18.07.2013 - Aktenzeichen 5 U 7/13

DRsp Nr. 2013/19946

Mietrecht; Erlöschen des Vermieterpfandrechts; Verbringen von Sachen des Mieters aus dem von ihm angemieteten Objekt in von Dritten gemietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück

Das Vermieterpfandrecht erlischt an den Sachen des Mieters, wenn sie aus den von ihm angemieteten Räumlichkeiten in an Dritte vermietete Räumlichkeiten auf demselben Grundstück des Vermieters verbracht werden (im Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 10.04.2008 - 13 U 139/07, juris, Tz. 11).

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Zivilkammer - vom 17.01.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.675,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 57 % und die Klägerin 43 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 42 % und die Klägerin 58 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird - beschränkt - zugelassen.