Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bremen - 2. Zivilkammer - vom 17.01.2013 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 22.675,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Beklagte 57 % und die Klägerin 43 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz tragen der Beklagte 42 % und die Klägerin 58 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird - beschränkt - zugelassen.
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