Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 100.000 €.
I.
Die Kläger sind Eigentümer eines in der Nähe von B. im Außenbereich gelegenen Grundstücks. Die Beklagten betreiben in einer Entfernung von ca. 1.800 m zum Wohnhaus der Kläger eine zu einem Windpark gehörende Windenergieanlage. Die Genehmigung dieser Anlage nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz ist nach abgeschlossenem Klageverfahren bestandskräftig.
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