OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2019
10 U 330/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 638;
Vorinstanzen:
LG Rottweil, vom 29.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 130/14

Minderung des Kaufpreises für eine Krananlage wegen eingeschränkter Funktionsfähigkeit bei hoher Luftfeuchtigkeit und dichtem Nebel

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2019 - Aktenzeichen 10 U 330/19

DRsp Nr. 2021/2622

Minderung des Kaufpreises für eine Krananlage wegen eingeschränkter Funktionsfähigkeit bei hoher Luftfeuchtigkeit und dichtem Nebel

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019 - Az.: 3 O 130/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das angefochtene Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

4.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 141.610,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 638;

Gründe

I.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Minderung.