Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2019 - Az.:
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3.Das angefochtene Urteil des Landgerichts Rottweil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
4.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 141.610,00 € festgesetzt.
I.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch die von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Minderung.
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