KG - Urteil vom 15.09.2009
7 U 120/08
Normen:
BGB § 638;
Fundstellen:
BauR 2010, 634
NJW-RR 2010, 65
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 03.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 464/07

Minderung des Werklohns wegen geringfügiger Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses; Berechnung der Minderung; Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Unternehmers für zu hohe Heizkosten infolge unzureichender Wärmedämmung

KG, Urteil vom 15.09.2009 - Aktenzeichen 7 U 120/08

DRsp Nr. 2009/24093

Minderung des Werklohns wegen geringfügiger Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses; Berechnung der Minderung; Rechtsschutzbedürfnis für die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Unternehmers für zu hohe Heizkosten infolge unzureichender Wärmedämmung

1. Geringfügige, kaum wahrnehmbare Mängel am Bodenbelag eines Wohnhauses rechtfertigen keine Minderung des Werklohns. 2. Wird die Minderung nach dem Geldbetrag berechnet, der aufzuwenden ist, um den Mangel zu beseitigen, ist die zu zahlende Vergütung der Schätzung zu Grunde zu legen, die die Mehrwertsteuer jedenfalls dann umfasst, wenn keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht. 3. Lässt sich der Schaden an einem Bauwerk (hier: hohe Heizkosten infolge einer unzureichenden Wärmedämmung) nicht sofort ermitteln, besteht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Feststellungsklage nur dann, wenn mit einer Schadensfeststellung in der Zukunft gerechnet werden kann.

Tenor:

Auf die Berufungen der Beklagten und ihrer Streithelferin wird das am 3. Juli 2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 20 des Landgerichts Berlin - 20 O 464/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: