OLG Nürnberg - Endurteil vom 03.12.2013
3 U 348/13
Normen:
UWG § 8 Abs. 4; TMG § 5;
Vorinstanzen:
LG Regensburg, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen O 1884/12

Missbräuchliche gerichtliche Geltendmachung eines UnterlassungsanspruchsGeltendmachung von überwiegend sachfremden, für sich gesehen nicht schutzwürdigen Interessen und ZielenAusssprache von Abmahnungen gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der ImpressumsverpflichtungAbweisung der Klage wegen fehlender Klage- und Prozessführungsbefugnis als unzulässig

OLG Nürnberg, Endurteil vom 03.12.2013 - Aktenzeichen 3 U 348/13

DRsp Nr. 2018/3015

Missbräuchliche gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Geltendmachung von überwiegend sachfremden, für sich gesehen nicht schutzwürdigen Interessen und Zielen Ausssprache von Abmahnungen gegen vermeintliche Mitbewerber im IT-Bereich wegen Verletzung der Impressumsverpflichtung Abweisung der Klage wegen fehlender Klage- und Prozessführungsbefugnis als unzulässig

Es stellt sich als rechtsmissbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 OWG dar, wenn ein nicht einmal ein Jahr am Markt tätiges Unternehmen 199 Abmahnungen wegen Verstoßes von Mitbewerbern gegen die Impressumspflicht bei ihren Facebook-Auftritten ausspricht und allein die bis dahin entstandenen Anwaltskosten gerade einmal den bis zu diesem Zeitpunkt erzielten Umsätzen entsprechen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Regensburg vom 31.01.2013 abgeändert.

II.

Die Klage wird abgewiesen.

III.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 3.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 4; TMG § 5;

Gründe

A.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

B.