VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.12.2021
10 S 3427/20
Normen:
VerpackG § 18 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 13.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1696/20

Mitbenutzung kommunaler Wertstoffhöfe im Rahmen der Leichtverpackungsentsorgung

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.12.2021 - Aktenzeichen 10 S 3427/20

DRsp Nr. 2022/1218

Mitbenutzung kommunaler Wertstoffhöfe im Rahmen der Leichtverpackungsentsorgung

1. Es bestehen keine im Eilverfahren durchgreifenden Bedenken an der Vereinbarkeit der in § 18 Abs. 4 Satz 1 VerpackG normierten Ermächtigungsgrundlage mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Bestimmtheitsgebots (Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG) und des Vorbehalts des Gesetzes (Art. 20 Abs. 2 und 3 GG).2. Der Zugriff der öffentlichen Hand auf die Sicherheitsleistung gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 VerpackG setzt neben einer Pflichtverletzung des Systems einen Anspruch voraus, der zugunsten einer Stelle der öffentlichen Hand auf eine vollständige oder teilweise Kompensation der durch die Pflichtverletzung verursachten Kosten oder finanziellen Verluste gerichtet ist (Forderungsakzessorietät).3. Der Senat hält an seiner Rechtsauffassung fest, dass die Mitbenutzung kommunaler Wertstoffhöfe im Rahmen der Leichtverpackungsentsorgung nicht einseitig durch Rahmenvorgaben angeordnet werden darf (Fortführung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 13.10.2020 - 10 S 2820/20 -).

Tenor