OLG Celle - Teilurteil vom 02.06.2010
14 U 205/03
Normen:
ZPO § 301 ; BGB § 426; BGB § 633; BGB § 634; BGB § 635; BGB § 637;
Fundstellen:
BauR 2010, 1613
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 10.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 481/01

Mithaftung des Bauherrn für Versäumnisse des Architekten bei der Bauaufsicht; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Unternehmer

OLG Celle, Teilurteil vom 02.06.2010 - Aktenzeichen 14 U 205/03

DRsp Nr. 2010/19040

Mithaftung des Bauherrn für Versäumnisse des Architekten bei der Bauaufsicht; Gesamtschuldnerausgleich zwischen Architekt und Unternehmer

1. Der Auftraggeber schuldet dem Auftragnehmer (Bauunternehmer) keine Beaufsichtigung von dessen eigener, nach dem Bauvertrag geschuldeter Leistung, so dass der Architekt insoweit auch nicht Erfüllungsgehilfe ist und ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen einer Pflichtverletzung des Architekten deshalb nicht in Betracht kommt. 2. Der planende Architekt ist Erfüllungsgehilfe des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer. 3. Die Auswahl der geeigneten Nachbesserungsmethode obliegt dem Unternehmer in eigener Verantwortung. 4. Ein bloßes Einverständnis des Bestellers mit einer bestimmten Art und Weise der Nachbesserung enthält regelmäßig keinen Verzicht auf weitere Mängelansprüche bei Fehlschlagen der zunächst ins Auge gefassten Nacherfüllung. 5a. Ein Gesamtschuldverhältnis zwischen mehreren Bauunternehmern setzt voraus, dass die Unternehmer eine Zweckgemeinschaft im Sinne einer Erfül-lungsgemeinschaft hinsichtlich ihrer gleichen primären Leistungspflichten bilden, die darauf gerichtet ist, ein und dieselbe Bauleistung zu erbringen.